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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der RIVA Brandschutz GmbH

Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen, Stand: 08/2025

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen der RIVA Brandschutz GmbH („Auftragnehmer“) und ihren Kunden („Auftraggeber“), die den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) einschließlich deren Montage oder Installation betreffen – unabhängig davon, ob RIVA die Ware selbst herstellt oder von Zulieferern bezieht (§§ 433, 650 BGB).

Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Unternehmer“) auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass eine erneute ausdrückliche Vereinbarung erforderlich ist. Die aktuelle Fassung ist jederzeit über die Website von RIVA abrufbar.

Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn RIVA ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht. Eine Bezugnahme auf ein Schreiben des Auftraggebers, das dessen Geschäftsbedingungen enthält oder darauf verweist, stellt ebenfalls keine Zustimmung dar.

2. Angebote und Vertragsabschluss

Alle Angebote von RIVA sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

Bestellungen oder Aufträge des Auftraggebers stellen ein verbindliches Angebot dar, das RIVA innerhalb von 14 Tagen nach Eingang annehmen kann. Die Annahme erfolgt schriftlich (z.B. Auftragsbestätigung per E-Mail) oder durch Auslieferung der Ware.

Für die Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich der schriftlich geschlossene Vertrag, ergänzt durch diese AGB. Mündliche Zusagen vor Vertragsabschluss sind unverbindlich, und mündliche Nebenabreden werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt.

Änderungen oder Ergänzungen von Vereinbarungen – einschließlich dieser AGB – bedürfen der Textform (Brief, E-Mail, Fax). Mündlich getroffene Änderungen sind nur wirksam, wenn RIVA sie schriftlich bestätigt.

Technische Angaben (z.B. Maße, Gewicht, Belastbarkeit) und Abbildungen sind nur annähernd verbindlich, soweit die genaue Übereinstimmung nicht ausdrücklich vereinbart ist. Konstruktionsänderungen oder der Austausch von Bauteilen gegen gleichwertige Teile sind zulässig, sofern die Funktion dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm bereitgestellten Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Muster) verantwortlich. RIVA ist nicht verpflichtet, deren Richtigkeit zu überprüfen.

An Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Abbildungen, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und sonstigen Unterlagen behält RIVA Eigentum und Urheberrecht. Der Auftraggeber darf diese ohne Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Auf Verlangen sind sie zurückzugeben oder zu vernichten, sofern sie nicht mehr benötigt werden oder Verhandlungen nicht zum Vertrag führen.

Kataloge, Abbildungen und sonstige Unterlagen von RIVA sind urheberrechtlich geschützt. Eine Vervielfältigung – auch auszugsweise – oder anderweitige Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.

3. Einsatz von Subunternehmern

RIVA ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten andere Unternehmen als Subunternehmer einzusetzen, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine persönliche Ausführung durch RIVA vereinbart oder ergibt sich aus dem Vertragszweck, dass RIVA die Leistung ausschließlich selbst erbringen muss. RIVA wird dafür Sorge tragen, dass das Subunternehmen alle gesetzlichen Pflichten erfüllt, und die mit dem Auftraggeber vereinbarten Auftragsbedingungen in gleicher Qualität umgesetzt werden.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen und Informationen bereitzustellen und seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Dies betrifft insbesondere Montage- und Installationsleistungen.

Der Auftraggeber muss RIVA aktuelle Bau- und Leitungspläne (z.B. Wasser, Strom, Gas) zur Verfügung stellen und für freien Zugang zu den Arbeitsbereichen sorgen. Dazu gehört auch das Freiräumen der Zuwege und ggf. die Bereitstellung von Gerüsten oder Hebebühnen.

Erforderliche Vorarbeiten (z.B. bauliche Maßnahmen, Anschlussstellen) sind vor Beginn der Arbeiten abzuschließen. Ebenso hat der Auftraggeber auf eigene Kosten Strom, Wasser und andere notwendige Medien bereitzustellen und die Verkehrssicherungspflichten am Objekt zu erfüllen.

Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach oder verspätet, kann RIVA daraus entstehende Mehrkosten (z.B. Personalvorhaltung) berechnen.

Bei Dacharbeiten hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Anschlagpunkte vorhanden sind oder alternative Maßnahmen getroffen wurden, um die Mitarbeiter des Auftragnehmers Gegen Absturz zu sichern.

5. Preise und Zahlungen

Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung genannten Liefer- und Leistungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

Gegenüber Unternehmern verstehen sich die Preise netto in Euro ab Werk, zuzüglich Verpackung, gesetzlicher Umsatzsteuer sowie ggf. Zölle, Gebühren oder öffentlicher Abgaben. Bei Verbrauchern sind die Preise Endpreise inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer und Verpackung; Versandkosten werden separat berechnet.

Kosten für behördliche Aufwendungen trägt der Auftraggeber, sofern er Unternehmer ist. Verbraucher tragen diese nur, wenn sie auf deren Veranlassung oder nachträglichen Änderungswünschen beruhen.

Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist bei Unternehmern der Geldeingang beim Auftragnehmer und bei Verbrauchern der Tag der Zahlung. Der Auftragnehmer ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt der Auftragnehmer spätestens mit der Auftragsbestätigung.

6. Liefer- und Leistungszeit

Lieferungen erfolgen ab Werk. Liefer- und Leistungstermine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart ist.

Höhere Gewalt und vergleichbare unvorhersehbare Ereignisse verlängern Liefer- und Leistungszeiten angemessen. Dauert ein solches Ereignis länger als einen Monat an, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten.

Teillieferungen sind zulässig, wenn sie dem Kunden zumutbar sind. Gerät RIVA in Lieferverzug, kann der Auftraggeber nach erfolgloser Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 12 dieser AGB.

7. Versand, Verpackung und Gefahrenübergang

Die Versandart und Verpackung wählt RIVA nach pflichtgemäßem Ermessen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Bei Unternehmern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung mit Übergabe an den Spediteur oder Abholung auf den Auftraggeber über. Bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft über. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Auftraggeber.

8. Zahlungsverzug

Zahlt der Auftraggeber nicht fristgerecht, gerät er ohne weitere Mahnung in Verzug. Unternehmer schulden ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, Verbraucher 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

RIVA kann bei Zahlungsverzug, die weitere Leistung verweigern oder Vorauszahlung verlangen. Außerdem können offene Lieferungen bis zur Zahlung ausgesetzt werden.

 

9. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

10. Mängelrechte

Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Unternehmer müssen offensichtliche Mängel unverzüglich rügen (§ 377 HGB).

RIVA kann nach eigener Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, kann der Kunde mindern oder bei erheblichen Mängeln zurücktreten.

Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Unternehmern ein Jahr ab Lieferung, soweit gesetzlich zulässig. Ansprüche auf Schadensersatz bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 12 dieser AGB.

 

11. Verjährung

Mängelansprüche verjähren – soweit gesetzlich zulässig – bei Unternehmern ein Jahr nach Gefahrübergang. Die gesetzlichen Verjährungsfristen bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

 

12. Haftung

RIVA haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistigem Verschweigen von Mängeln sowie nach Produkthaftungsgesetz.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

 

13. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von RIVA. Unternehmer dürfen die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterverkaufen; Forderungen hieraus werden bereits jetzt sicherungshalber an RIVA abgetreten.

Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Auftraggeber hat RIVA bei Zugriffen Dritter unverzüglich zu informieren.

 

14. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Unternehmer ist der Sitz der RIVA Brandschutz GmbH.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

15. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

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